Grundofen i.V.m. BImSchV

Zitat

Guten Tag,

ich bin etwas irritiert bei dem Thema Grundofen. Im §26 BImSchV sind Regelungen bezüglich der Grenzwerte (Absatz 1) und der Außerbetriebnahme (Absatz 2) vorhanden. Laut §26 Absatz 3, Satz 3 sind Grundöfen unter Verweis auf §2 Nr. 13 generell davon ausgenommen. Bei meinem Ofen handelt es sich um einen finnischen Specksteinofen der Firma NunnaUuni (Wärmespeicherofen in einem Raum), der durch einen Fachbetrieb an Ort und Stelle gesetzt wurde.

Aus meiner Sicht wäre wegen der Eindeutigkeit weder eine aufwendige Messung und erst recht kein Einbau eines Filters erforderlich. Das sieht mein Schornsteinfeger leider nicht so.

Der Hersteller gibt verständlicherweise an, im Jahr 1999 in Unkenntnis einer künftigen BImSchV nach DIN 18891 keine Staubwerte ermittelt zu haben. Das mir nun vorliegende Zertifikat bestätigt zumindest einen CO2-Gehalt an. Und auch er räumt ein, dass möglicherweise (!?) der Schornsteinfeger Ihren Ofen als Grundofen nach §26 der 1.BImSchV anerkennen könnte, was er aber nicht tun müsste.

Für mich sind die Bedingungen an einen Grundofen klar definiert und auch erfüllt. Auf welcher Grundlage gibt es denn nun Optionen für den Schornsteinfeger für einen eigenen Interpretationsspielraum? Hinzu kommt ja anscheinend, dass es (auch bekräftigt durch den Konjunktiv in der Formulierung des Herstellers) sehr von der Person des Schornsteinfegers abhängt.

Vielen Dank im Voraus.